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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre vorübergehenden Nachteile durch Entfall ihrer Tätigkeit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, sind diese nicht als "unverhältnismäßig" im Verständnis des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen, zumal - im gedachten Fall der Stattgebung ihres Aufschiebungsantrages mit anschließender Abweisung der Beschwerde -Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre vorübergehenden Nachteile durch Entfall ihrer Tätigkeit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, sind diese nicht als "unverhältnismäßig" im Verständnis des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen, zumal - im gedachten Fall der Stattgebung ihres Aufschiebungsantrages mit anschließender Abweisung der Beschwerde -
der Dienstgeber diesfalls verpflichtet wäre, während der Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Dienstleistung eines dauernd dienstunfähigen Beamten anzunehmen und hiefür unwiderruflich Aktivgehälter zu bezahlen. Entsprechendes gilt für den - im gedachten Fall des Erfolgs der Beschwerde nur vorübergehenden - Entfall der Differenz zwischen Aktiv- und Ruhebezug, wobei in diesem Zusammenhang auch eine Konkretisierung dieses Schadens durch umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin erforderlich ist.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012120003.A02Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012