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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 - Bei der Entscheidung über Anträge auf aufschiebende Wirkung gegen amtswegige Ruhestandsversetzungen erachtet der Verwaltungsgerichtshof als bei der Interessenabwägung relevante Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass der Dienstgeber Bund bei Stattgebung des Antrages im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Bescheides einen Beamten im Aktivstand zu halten und ihm (unwiederbringlich) auch Aktivbezüge zur Auszahlung zu bringen hätte, wiewohl der Beamte rechtens in den Ruhestand zu versetzen war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2012, AW 2012/12/0003). Dem - oben umschriebenen - öffentlichen Interesse stehen nach dem Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der - vorübergehende - Entfall der Differenz zwischen Aktiv- und Ruhebezügen sowie der - der Höhe nach nicht spezifizierte - endgültige Entfall von rein tätigkeitsbezogenen Nebengebühren als Gefährdung privater finanzieller Interessen des Antragstellers gegenüber. In diesem Zusammenhang kommt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tragen, wonach eine Abwägung solcher Vor- und Nachteile eine umfassende Information über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie insbesondere auch über die Höhe der entfallenden Nebengebühren erfordert.Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 - Bei der Entscheidung über Anträge auf aufschiebende Wirkung gegen amtswegige Ruhestandsversetzungen erachtet der Verwaltungsgerichtshof als bei der Interessenabwägung relevante Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass der Dienstgeber Bund bei Stattgebung des Antrages im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Bescheides einen Beamten im Aktivstand zu halten und ihm (unwiederbringlich) auch Aktivbezüge zur Auszahlung zu bringen hätte, wiewohl der Beamte rechtens in den Ruhestand zu versetzen war vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2012, AW 2012/12/0003). Dem - oben umschriebenen - öffentlichen Interesse stehen nach dem Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der - vorübergehende - Entfall der Differenz zwischen Aktiv- und Ruhebezügen sowie der - der Höhe nach nicht spezifizierte - endgültige Entfall von rein tätigkeitsbezogenen Nebengebühren als Gefährdung privater finanzieller Interessen des Antragstellers gegenüber. In diesem Zusammenhang kommt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tragen, wonach eine Abwägung solcher Vor- und Nachteile eine umfassende Information über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie insbesondere auch über die Höhe der entfallenden Nebengebühren erfordert.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013120008.A01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014