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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der dauernden Dienstunfähigkeit können relevante "habituelle Charaktereigenschaften" nur solche sein, deren Auftreten bzw. Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, die also nicht beherrschbar sind (Hinweis E vom 4. September 2012, 2012/12/0008, mit weiteren Hinweisen). Auf solche habituelle Charaktereigenschaften trifft nun zwar der in den Gesetzesmaterialien zu § 13c GehG 1956 (AB 699 BlgNR XXI. GP, 8) ins Treffen geführte Gedanke der Risikozurechnung gleichfalls zu, nicht jedoch der mit § 13c Abs. 1 GehG 1956 offenbar weiters verfolgte Gesetzeszweck, den Dienstnehmer dazu zu bewegen, "jede mögliche zumutbare Heilbehandlung auf sich zu nehmen", weil eine solche bei Charaktereigenschaften, deren Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, nicht in Betracht kommt.Im Zusammenhang mit der dauernden Dienstunfähigkeit können relevante "habituelle Charaktereigenschaften" nur solche sein, deren Auftreten bzw. Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, die also nicht beherrschbar sind (Hinweis E vom 4. September 2012, 2012/12/0008, mit weiteren Hinweisen). Auf solche habituelle Charaktereigenschaften trifft nun zwar der in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13 c, GehG 1956 Ausschussbericht 699 BlgNR römisch 21 . GP, 8) ins Treffen geführte Gedanke der Risikozurechnung gleichfalls zu, nicht jedoch der mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 offenbar weiters verfolgte Gesetzeszweck, den Dienstnehmer dazu zu bewegen, "jede mögliche zumutbare Heilbehandlung auf sich zu nehmen", weil eine solche bei Charaktereigenschaften, deren Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120117.X05Im RIS seit
14.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013