Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
Mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des § 13c GehG 1956 an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (Hinweis E vom 28. März 2007, 2006/12/0030).Mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des Paragraph 13 c, GehG 1956 an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (Hinweis E vom 28. März 2007, 2006/12/0030).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120117.X01Im RIS seit
14.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013