RS Vwgh 2013/9/20 2013/17/0074

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Veröffentlicht am 20.09.2013
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §22;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0065 E 3. Oktober 2013

Rechtssatz

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG macht sich strafbar, wer "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht". Dabei ist der Tatbestand des Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder unternehmerisch Zugänglichmachens bereits durch den Betrieb eines Spielautomaten verwirklicht und eine Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2012, B 422/2013, in Übereinstimmung mit dem hg. Erkenntnis vom 25. September 2012, Zl. 2012/17/0040). Umso weniger kann der Betrieb von Spielautomaten an verschiedenen Standorten als ein einheitliches fortgesetztes Delikt gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstanden werden.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG macht sich strafbar, wer "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht". Dabei ist der Tatbestand des Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder unternehmerisch Zugänglichmachens bereits durch den Betrieb eines Spielautomaten verwirklicht und eine Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2012, B 422/2013, in Übereinstimmung mit dem hg. Erkenntnis vom 25. September 2012, Zl. 2012/17/0040). Umso weniger kann der Betrieb von Spielautomaten an verschiedenen Standorten als ein einheitliches fortgesetztes Delikt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstanden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170074.X01

Im RIS seit

14.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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