Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §14 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0053Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, welches Ausmaß an prognostizierten jährlichen Krankenständen schon für sich genommen eine dauernde Dienstunfähigkeit begründet, ist im öffentlichen Dienstrecht nicht auf das Verhalten von Unternehmern am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen; vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch das Wesen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als grundsätzlich lebenslanges vom Prinzip der wechselseitigen Treue beherrschtes Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Rechtsträger auszugehen. Dabei ist auch mit zu bedenken, dass dem Rechtsträger im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand die Arbeitskraft des Beamten endgültig (also ohne Reaktivierungsmöglichkeit) entgeht, wiewohl er dem Beamten weiterhin Entgelt in Form von Ruhebezügen zu leisten hat. Vor diesem Hintergrund ist das Ausmaß prognostizierter Krankenstände, welches trotz zwischenzeitiger Perioden von Dienstfähigkeit vorliegen muss, um von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgehen zu können, jedenfalls weitaus höher anzusetzen als sieben Wochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120052.X03Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014