Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0053Rechtssatz
Die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit ist zwar anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, dabei ist aber nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber oder - anders gewendet - die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0072; E 22. Februar 2011, 2010/12/0004). Würde man diese Überlegungen auch auf vom Beamten selbst angestrebte Versetzungen in den dauernden Ruhestand übertragen, so könnte das Vorliegen von Mobbing seitens der Vorgesetzten des Beamten allenfalls (zusätzlich zu den eingangs angeführten Überlegungen) gegen, keinesfalls aber für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit sprechen.Die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit ist zwar anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, dabei ist aber nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber oder - anders gewendet - die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere vergleiche E 12. Mai 2010, 2009/12/0072; E 22. Februar 2011, 2010/12/0004). Würde man diese Überlegungen auch auf vom Beamten selbst angestrebte Versetzungen in den dauernden Ruhestand übertragen, so könnte das Vorliegen von Mobbing seitens der Vorgesetzten des Beamten allenfalls (zusätzlich zu den eingangs angeführten Überlegungen) gegen, keinesfalls aber für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit sprechen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120052.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014