Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0053Rechtssatz
Die Voraussetzung gemäß § 60 lit a NÖ GdBDO 1976 ist (zunächst) in Ansehung des dem Beamten wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen. Die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages eines Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des § 60 lit. a NÖ GdBDO 1976 verpflichtet ist, ist anhand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen (vgl. zur vergleichbaren Bundesrechtslage nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 das E 17. November 2004, 2004/12/0059 = VwSlg. 16494 A/2004). Dies gilt auch für den Fall allenfalls ungebührlicher Verfahrensverzögerungen, selbst wenn diese zur Folge haben, dass nachträglich ein Grund für die Versagung der beantragten Rechtsgestaltung eintritt (vgl. zu § 14 Abs. 1 BDG 1979 ergangene E 28. Jänner 2010, 2009/12/0047).Die Voraussetzung gemäß Paragraph 60, Litera a, NÖ GdBDO 1976 ist (zunächst) in Ansehung des dem Beamten wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen. Die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages eines Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des Paragraph 60, Litera a, NÖ GdBDO 1976 verpflichtet ist, ist anhand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen vergleiche zur vergleichbaren Bundesrechtslage nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 das E 17. November 2004, 2004/12/0059 = VwSlg. 16494 A/2004). Dies gilt auch für den Fall allenfalls ungebührlicher Verfahrensverzögerungen, selbst wenn diese zur Folge haben, dass nachträglich ein Grund für die Versagung der beantragten Rechtsgestaltung eintritt vergleiche zu Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ergangene E 28. Jänner 2010, 2009/12/0047).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120052.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014