RS Vwgh 2014/2/28 2012/16/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §6a Abs1;
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Den Ausführungen der Abgabenbehörde im Bescheid betreffend die Heranziehung des Vertreters zur Haftung für Kommunalsteuer, dem Vertreter sei die Möglichkeit einer Kommunalsteuerpflicht in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstverhältnisse durchaus bewusst gewesen, weil die Abgrenzung zwischen unselbständigen Dienstverhältnissen und freien Dienstverträgen nach Absprache und Beratung mit der Steuerberatung vorgenommen worden sei, tritt der Vertreter nicht konkret entgegen. Dass sich der Vertreter bei der zuständigen Abgabenbehörde erkundigt hätte, behauptet er nicht. Dass der Vertreter sich vor dem Abschluss der freien Dienstverträge mit seiner Steuerberaterin beraten habe und ihm seine Rechtsauffassung von dieser bestätigt worden sei, schließt ein Verschulden desjenigen, der es unterlässt, sich bei der zuständigen Abgabenbehörde zu erkundigen, nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, 2012/16/0049).Den Ausführungen der Abgabenbehörde im Bescheid betreffend die Heranziehung des Vertreters zur Haftung für Kommunalsteuer, dem Vertreter sei die Möglichkeit einer Kommunalsteuerpflicht in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstverhältnisse durchaus bewusst gewesen, weil die Abgrenzung zwischen unselbständigen Dienstverhältnissen und freien Dienstverträgen nach Absprache und Beratung mit der Steuerberatung vorgenommen worden sei, tritt der Vertreter nicht konkret entgegen. Dass sich der Vertreter bei der zuständigen Abgabenbehörde erkundigt hätte, behauptet er nicht. Dass der Vertreter sich vor dem Abschluss der freien Dienstverträge mit seiner Steuerberaterin beraten habe und ihm seine Rechtsauffassung von dieser bestätigt worden sei, schließt ein Verschulden desjenigen, der es unterlässt, sich bei der zuständigen Abgabenbehörde zu erkundigen, nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012160039.X02

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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