RS Vwgh 2014/5/23 Ro 2014/02/0057

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Veröffentlicht am 23.05.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BauKG 1999 §10 Abs1;
BauKG 1999 §2 Abs4;
BauKG 1999 §2 Abs5;
BauKG 1999 §2 Abs6;
BauKG 1999 §2 Abs7;
BauKG 1999 §4 Abs2 Z1;
BauKG 1999 §5 Abs2 Z2;
MRKZP 07te Art4;
VStG §22;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 6 BauKG 1999 ist der Planungskoordinator ausschließlich "für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes", der Baustellenkoordinator gemäß Abs. 7 legcit für die Ausführungsphase bestellt. Nach § 2 Abs. 4 legcit ist die Vorbereitungsphase der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe. Ausführungsphase ist nach § 2 Abs. 5 legcit der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators ist nicht zu sehen (vgl. E 29. Juni 2011, 2008/02/0072, 0073). Im E vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0083, werden die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten zwischen dem Planungskoordinator und dem Baustellenkoordinator nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch inhaltlich klar voneinander abgegrenzt, indem etwa die begleitende Koordination der Umsetzung der Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes in der Ausführungsphase nur mehr dem Baustellenkoordinator obliegt. Nach der dargestellten Rechtslage unterliegen der Planungskoordinator und der Baustellenkoordinator auf Grund der an sie gestellten unterschiedlichen Anforderungen jeweils anderen Sanktionsnormen, die unterschiedliches Verhalten pönalisieren. Die Bestrafung erfolgte wegen verschiedener Unterlassungen (einerseits der Planung, andererseits der Errichtung von Schutzeinrichtungen). Auch wenn beide Aufgabenbereiche von derselben Person übernommen wurden, kann nicht davon gesprochen werden, dass dieselben Taten vorlagen. Dies wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn sich die Verurteilung auf identische oder im Wesentlichen übereinstimmende Fakten gestützt hätte (vgl. Urteil EGMR, "Muslija", 14. Jänner 2014, 32042/11, unter Hinweis auf das Urteil "Sergey Zolotukhin").Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 6, BauKG 1999 ist der Planungskoordinator ausschließlich "für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes", der Baustellenkoordinator gemäß Absatz 7, legcit für die Ausführungsphase bestellt. Nach Paragraph 2, Absatz 4, legcit ist die Vorbereitungsphase der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe. Ausführungsphase ist nach Paragraph 2, Absatz 5, legcit der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators ist nicht zu sehen vergleiche E 29. Juni 2011, 2008/02/0072, 0073). Im E vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0083, werden die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten zwischen dem Planungskoordinator und dem Baustellenkoordinator nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch inhaltlich klar voneinander abgegrenzt, indem etwa die begleitende Koordination der Umsetzung der Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes in der Ausführungsphase nur mehr dem Baustellenkoordinator obliegt. Nach der dargestellten Rechtslage unterliegen der Planungskoordinator und der Baustellenkoordinator auf Grund der an sie gestellten unterschiedlichen Anforderungen jeweils anderen Sanktionsnormen, die unterschiedliches Verhalten pönalisieren. Die Bestrafung erfolgte wegen verschiedener Unterlassungen (einerseits der Planung, andererseits der Errichtung von Schutzeinrichtungen). Auch wenn beide Aufgabenbereiche von derselben Person übernommen wurden, kann nicht davon gesprochen werden, dass dieselben Taten vorlagen. Dies wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn sich die Verurteilung auf identische oder im Wesentlichen übereinstimmende Fakten gestützt hätte vergleiche Urteil EGMR, "Muslija", 14. Jänner 2014, 32042/11, unter Hinweis auf das Urteil "Sergey Zolotukhin").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020057.J01

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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