RS Vwgh 2014/11/13 Ra 2014/18/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §19 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24;
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Das BVwG hat sich den - tragenden - beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamts, der Revisionswerber habe seine Angaben im Laufe des Verfahrens im Vergleich zu jenen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesteigert, angeschlossen. Dabei lässt sich nicht erkennen, dass die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, in die Erwägungen eingeflossen wären (vgl. etwa VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 6.3. der Erwägungen). Da die Begründung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung somit nicht mängelfrei erfolgte, durfte das BVwG sie auch nicht ohne weiteres übernehmen und die so gewonnenen Feststellungen ohne mündliche Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde legen.Das BVwG hat sich den - tragenden - beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamts, der Revisionswerber habe seine Angaben im Laufe des Verfahrens im Vergleich zu jenen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesteigert, angeschlossen. Dabei lässt sich nicht erkennen, dass die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, in die Erwägungen eingeflossen wären vergleiche etwa VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 6.3. der Erwägungen). Da die Begründung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung somit nicht mängelfrei erfolgte, durfte das BVwG sie auch nicht ohne weiteres übernehmen und die so gewonnenen Feststellungen ohne mündliche Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180061.L02

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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