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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Vollmacht, die in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, zu beurteilen war, erteilt worden war, hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid oder sonstige für das Verfahren relevante Schriftstücke zu Handen des Beschwerdevertreters zuzustellen hat (Hinweis B vom 31. Mai 2012, 2011/23/0286; E vom 15. September 2011, 2009/07/0162; E vom 14. Februar 1983, 83/10/0053). Eine derartige Verpflichtung bestünde nur dann, wenn der Rechtsvertreter bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen gewesen und - sofern nichts Gegenteiliges hervorkommt - vom aufrechten Bestand des Vollmachtsverhältnisses auszugehen wäre. Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann keine Rede sein.Eine Vollmacht, die in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, zu beurteilen war, erteilt worden war, hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid oder sonstige für das Verfahren relevante Schriftstücke zu Handen des Beschwerdevertreters zuzustellen hat (Hinweis B vom 31. Mai 2012, 2011/23/0286; E vom 15. September 2011, 2009/07/0162; E vom 14. Februar 1983, 83/10/0053). Eine derartige Verpflichtung bestünde nur dann, wenn der Rechtsvertreter bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen gewesen und - sofern nichts Gegenteiliges hervorkommt - vom aufrechten Bestand des Vollmachtsverhältnisses auszugehen wäre. Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann keine Rede sein.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030023.L01Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015