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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/04/0012 Ro 2014/04/0039Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht - Tatbestände des § 26 GewO 1994 gegeben sind (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0051).Die Gewerbebehörde hat bei Anwendung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht - Tatbestände des Paragraph 26, GewO 1994 gegeben sind (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040038.J03Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015