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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205;Rechtssatz
Die Bekanntgabe von Anzahlungen kann durch Verrechnungsweisung auf dem Einzahlungsbeleg erfolgen. Die Verrechnungsweisung hat die Abgabenart sowie das betreffende Jahr anzugeben (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 21).Die Bekanntgabe von Anzahlungen kann durch Verrechnungsweisung auf dem Einzahlungsbeleg erfolgen. Die Verrechnungsweisung hat die Abgabenart sowie das betreffende Jahr anzugeben vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 205, Tz 21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150108.X01Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015