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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/16/0005 B 25. Februar 2016 Ra 2015/16/0130 B 25. Februar 2016 Ra 2015/16/0129 B 25. Februar 2016Rechtssatz
Das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung, ohne dass das Verwaltungsgericht dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. (Hier: Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde F, womit dieser im Instanzenzug gegenüber dem Revisionswerber Wasserbezugsgebühren für einen bestimmten Zeitraum in näher angeführter Höhe vorgeschrieben hatte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Der Revisionswerber legt in den Gründen für die Zulässigkeit seiner Revision die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar. Allein die Forderung nach einer Klärung der Frage, warum seit 1891 ihm und seinen Rechtsvorgängern bislang keine Wasserbezugsgebühren verrechnet worden seien, ersetzt nicht die Darlegung dessen, was der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Damit zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Revision abhinge.)Das Unterbleiben einer (gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, BAO beantragten) mündlichen Verhandlung, ohne dass das Verwaltungsgericht dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Artikel 51, GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. (Hier: Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde F, womit dieser im Instanzenzug gegenüber dem Revisionswerber Wasserbezugsgebühren für einen bestimmten Zeitraum in näher angeführter Höhe vorgeschrieben hatte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Der Revisionswerber legt in den Gründen für die Zulässigkeit seiner Revision die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar. Allein die Forderung nach einer Klärung der Frage, warum seit 1891 ihm und seinen Rechtsvorgängern bislang keine Wasserbezugsgebühren verrechnet worden seien, ersetzt nicht die Darlegung dessen, was der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Damit zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Revision abhinge.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160127.L01Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017