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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3 Z4;Rechtssatz
Angesichts dessen, dass die Behörde auf sachkundiger Grundlage schlüssig dargelegt hat, dass eine weitere Ausdehnung der Kontamination mit Kohlenwasserstoffen (auch) in den Grundwasserbereich jedenfalls möglich ist, begegnet die Annahme der Behörde, die schadlose Behandlung der Abfälle ist zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 geboten, schon mit Blick auf das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt vor einer möglichen Verunreinigung "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" iSd § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 keinen Bedenken (vgl. E 9. November 2006, 2003/07/0083).Angesichts dessen, dass die Behörde auf sachkundiger Grundlage schlüssig dargelegt hat, dass eine weitere Ausdehnung der Kontamination mit Kohlenwasserstoffen (auch) in den Grundwasserbereich jedenfalls möglich ist, begegnet die Annahme der Behörde, die schadlose Behandlung der Abfälle ist zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 geboten, schon mit Blick auf das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt vor einer möglichen Verunreinigung "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 keinen Bedenken vergleiche E 9. November 2006, 2003/07/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070236.X02Im RIS seit
19.06.2016Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017