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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behörde hat durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für die drei zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG verstoßen, weil der Betrieb jedes einzelnen Glücksspielgeräts eine selbstständige Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0274).Die Behörde hat durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für die drei zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG verstoßen, weil der Betrieb jedes einzelnen Glücksspielgeräts eine selbstständige Verwaltungsübertretung darstellt vergleiche VwGH vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0274).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170811.X02Im RIS seit
22.09.2016Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016