RS Vwgh 2016/8/31 2013/17/0811

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Veröffentlicht am 31.08.2016
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §22;

Rechtssatz

Die Behörde hat durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für die drei zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG verstoßen, weil der Betrieb jedes einzelnen Glücksspielgeräts eine selbstständige Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0274).Die Behörde hat durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für die drei zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG verstoßen, weil der Betrieb jedes einzelnen Glücksspielgeräts eine selbstständige Verwaltungsübertretung darstellt vergleiche VwGH vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0274).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170811.X02

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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