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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §18;Rechtssatz
Gemäß § 55 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach § 18 leg. cit. ohne Baubewilligung ausführt. Dieses Verbot stellt die Ausführung jeglicher derartiger Bauvorhaben ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne dass es darauf ankäme, dass mehrere derartige Vorhaben verwirklicht würden. Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für jedes Bauvorhaben, das unter § 55 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 fällt, ohne Bewilligung zulässig, sodass beim gegebenen Sachverhalt weder ein fortgesetztes Delikt noch ein Sammeldelikt vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, leg. cit. ohne Baubewilligung ausführt. Dieses Verbot stellt die Ausführung jeglicher derartiger Bauvorhaben ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne dass es darauf ankäme, dass mehrere derartige Vorhaben verwirklicht würden. Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für jedes Bauvorhaben, das unter Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 fällt, ohne Bewilligung zulässig, sodass beim gegebenen Sachverhalt weder ein fortgesetztes Delikt noch ein Sammeldelikt vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L03Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017