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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Slg. Nr. 10.138/A) hat ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dem genannten Erkenntnis dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt. Dies wurde im Falle eines Verwaltungsstraftatbestandes der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution bejaht (vgl. das E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).Die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Slg. Nr. 10.138/A) hat ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dem genannten Erkenntnis dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt. Dies wurde im Falle eines Verwaltungsstraftatbestandes der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution bejaht vergleiche das E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L02Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017