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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Rechtssatz
Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (Hinweis E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L01Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017