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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0018 B 29. April 2015 RS 3Stammrechtssatz
Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz ist nicht stattzugeben, wenn die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 1 VwGG aufgetragen wurde (vgl VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0012).Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz ist nicht stattzugeben, wenn die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen wurde vergleiche VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L12Im RIS seit
22.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018