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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;Rechtssatz
Das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung mag zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, dieser Verfahrensfehler ist jedoch - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. Da die Revisionswerberin die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret darlegt, kann dieser auch keine Zulässigkeit der Revision begründen (vgl. VwGH vom 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127).Das Unterbleiben einer (gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, BAO beantragten) mündlichen Verhandlung mag zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, dieser Verfahrensfehler ist jedoch - außerhalb des von Artikel 51, GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. Da die Revisionswerberin die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret darlegt, kann dieser auch keine Zulässigkeit der Revision begründen vergleiche VwGH vom 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150051.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017