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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §78;Rechtssatz
Die Amtsrevision spricht von einer Anfechtung im Umfang des Absehens vom Abspruch über die Verwaltungsabgabe bzw. wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung "im Hinblick auf die fehlende Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gem. § 78 AVG" geltend gemacht. Soweit mit der Revision im Hinblick darauf unmittelbar der unterbliebene Abspruch über die Verwaltungsabgabe bekämpft werden soll, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass (zu einem bestimmten Punkt) noch keine Entscheidung ergangen ist, nicht mittels Revision geltend gemacht werden kann (vgl. im Zusammenhang mit einem unterbliebenen Kostenabspruch VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0070; zur Rechtslage vor Einführung der VwG vgl. VwGH 21.10.2003, 2003/06/0078, wonach die durch das Unterbleiben einer Entscheidung über den Kostenersatz bewirkte Verzögerung nicht rechtens mit Bescheidbeschwerde bekämpft werden könne).Die Amtsrevision spricht von einer Anfechtung im Umfang des Absehens vom Abspruch über die Verwaltungsabgabe bzw. wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung "im Hinblick auf die fehlende Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gem. Paragraph 78, AVG" geltend gemacht. Soweit mit der Revision im Hinblick darauf unmittelbar der unterbliebene Abspruch über die Verwaltungsabgabe bekämpft werden soll, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass (zu einem bestimmten Punkt) noch keine Entscheidung ergangen ist, nicht mittels Revision geltend gemacht werden kann vergleiche im Zusammenhang mit einem unterbliebenen Kostenabspruch VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0070; zur Rechtslage vor Einführung der VwG vergleiche VwGH 21.10.2003, 2003/06/0078, wonach die durch das Unterbleiben einer Entscheidung über den Kostenersatz bewirkte Verzögerung nicht rechtens mit Bescheidbeschwerde bekämpft werden könne).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040079.L01Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018