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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht hat im Revisionsfall die Beibehaltung des Strafausmaßes damit begründet, dass mit dem Straferkenntnis ohnehin die Mindeststrafe verhängt worden sei und eine (unter Anwendung des § 20 VStG zu erfolgende) Herabsetzung der Geldstrafe unter die gesetzliche Mindeststrafe im vorliegenden Fall nicht angemessen gewesen wäre. Damit hat das Landesverwaltungsgericht eine eigene Bewertung der Strafzumessungsgründe vorgenommen. Zu dieser Bewertung enthält die Revision aber kein Vorbringen. Ein Abweichen des Landesverwaltungsgerichts von der hg. Rechtsprechung zum Verbot der reformatio in peius wurde somit nicht aufgezeigt.Das Landesverwaltungsgericht hat im Revisionsfall die Beibehaltung des Strafausmaßes damit begründet, dass mit dem Straferkenntnis ohnehin die Mindeststrafe verhängt worden sei und eine (unter Anwendung des Paragraph 20, VStG zu erfolgende) Herabsetzung der Geldstrafe unter die gesetzliche Mindeststrafe im vorliegenden Fall nicht angemessen gewesen wäre. Damit hat das Landesverwaltungsgericht eine eigene Bewertung der Strafzumessungsgründe vorgenommen. Zu dieser Bewertung enthält die Revision aber kein Vorbringen. Ein Abweichen des Landesverwaltungsgerichts von der hg. Rechtsprechung zum Verbot der reformatio in peius wurde somit nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170770.L02Im RIS seit
16.03.2018Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018