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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht hat im Revisionsfall die Beibehaltung des Strafausmaßes trotz Einschränkung des Tatzeitraumes damit begründet, dass nach § 52 Abs. 2 GSpG bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit mehr als drei Glücksspielautomaten eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 3.000,- bis EUR 10.000,- zu verhängen gewesen wäre und die tatsächlich verhängte Geldstrafe somit die Mindestgeldstrafe pro Glücksspielautomat um jeweils EUR 2.000,-Das Landesverwaltungsgericht hat im Revisionsfall die Beibehaltung des Strafausmaßes trotz Einschränkung des Tatzeitraumes damit begründet, dass nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit mehr als drei Glücksspielautomaten eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 3.000,- bis EUR 10.000,- zu verhängen gewesen wäre und die tatsächlich verhängte Geldstrafe somit die Mindestgeldstrafe pro Glücksspielautomat um jeweils EUR 2.000,-
unterschreite. Die Strafbehörde habe § 20 VStG nicht angewandt und auch für das Landesverwaltungsgericht komme eine Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Da die Mindeststrafe pro Glücksspielgerät bereits beträchtlich unterschritten worden sei, komme eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht. Damit hat das Landesverwaltungsgericht aber eine eigene Bewertung der Strafbemessungsgründe vorgenommen. Zu dieser Bewertung enthält die Revision kein Vorbringen. Ein Abweichen des Landesverwaltungsgerichts von der hg. Rechtsprechung zum Verbot der reformatio in peius wurde somit nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird angemerkt, dass ein weiteres Unterschreiten der Mindeststrafe nach § 52 Abs. 2 GSpG selbst unter Anwendung des § 20 VStG nicht zulässig wäre.unterschreite. Die Strafbehörde habe Paragraph 20, VStG nicht angewandt und auch für das Landesverwaltungsgericht komme eine Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG nicht in Betracht. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Da die Mindeststrafe pro Glücksspielgerät bereits beträchtlich unterschritten worden sei, komme eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht. Damit hat das Landesverwaltungsgericht aber eine eigene Bewertung der Strafbemessungsgründe vorgenommen. Zu dieser Bewertung enthält die Revision kein Vorbringen. Ein Abweichen des Landesverwaltungsgerichts von der hg. Rechtsprechung zum Verbot der reformatio in peius wurde somit nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird angemerkt, dass ein weiteres Unterschreiten der Mindeststrafe nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG selbst unter Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht zulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170733.L02Im RIS seit
16.03.2018Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018