RS Vwgh 2018/3/8 Ra 2017/17/0268

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
VStG §22;

Rechtssatz

Der Beschuldigten wurde im Straferkenntnis die Begehung einer Verwaltungsübertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild iVm § 2 Abs. 4 GSpG in Bezug auf drei näher bezeichnete Glücksspielgeräte zur Last gelegt. Der Betrieb jedes einzelnen Glücksspielgerätes stellt bereits eine selbstständige Verwaltungsübertretung dar. Somit verstößt die im Straferkenntnis verhängte Gesamtstrafe gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274).Der Beschuldigten wurde im Straferkenntnis die Begehung einer Verwaltungsübertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Bezug auf drei näher bezeichnete Glücksspielgeräte zur Last gelegt. Der Betrieb jedes einzelnen Glücksspielgerätes stellt bereits eine selbstständige Verwaltungsübertretung dar. Somit verstößt die im Straferkenntnis verhängte Gesamtstrafe gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170268.L01

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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