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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0020 Ra 2018/03/0019Rechtssatz
Der die belangte Behörde vertretende Organwalter ist nicht unparteiisch: er hat die von der belangten Behörde zu vertretenden (öffentlichen) Interessen nach Maßgabe der von ihr zu vollziehenden Gesetze zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L09Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018