RS Vwgh 2018/6/14 Ra 2018/17/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2018
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §22;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht jeder, der mit mehreren Glücksspielgeräten "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht" mehrere selbständige Übertretungen im Sinne des § 22 VStG, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind (vgl. z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht jeder, der mit mehreren Glücksspielgeräten "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht" mehrere selbständige Übertretungen im Sinne des Paragraph 22, VStG, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind vergleiche z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170055.L02

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten