RS Vwgh 2018/9/6 Ra 2018/17/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht jeder, der mit mehreren Glücksspielgeräten "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht" mehrere selbständige Übertretungen im Sinne des § 22 VStG, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind (vgl. z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht jeder, der mit mehreren Glücksspielgeräten "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht" mehrere selbständige Übertretungen im Sinne des Paragraph 22, VStG, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind vergleiche z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170057.L03

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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