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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Rechtssatz
Bei einem Dauerdelikt ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die (eine) Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 22 VStG E 277 ff; Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2, § 22 VStG Rz 33). Dies schließt aber nicht aus, dass eine Verwaltungsübertretung (auch betreffend ein Dauerdelikt) vorliegt, wenn die Übertretung (nur) an einem einzigen Tag erfolgt und nur für diesen einzigen Tag festgestellt worden wäre.Bei einem Dauerdelikt ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die (eine) Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert vergleiche etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Paragraph 22, VStG E 277 ff; Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 22, VStG Rz 33). Dies schließt aber nicht aus, dass eine Verwaltungsübertretung (auch betreffend ein Dauerdelikt) vorliegt, wenn die Übertretung (nur) an einem einzigen Tag erfolgt und nur für diesen einzigen Tag festgestellt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130075.L01Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019