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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §19 Abs1Rechtssatz
Der mit "Anforderungen an die persönliche Anhörung" überschriebene Art. 15 Verfahrensrichtlinie, der in seinem Abs. 3 lit. d allein die "Anhörung zum Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz" anspricht, bezieht sich auf Art. 14 dieser Richtlinie, der die grundsätzliche Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung vor Entscheidung der Asylbehörde regelt und nach dessen Abs. 1 die "persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrages" (grundsätzlich) "von einem Bediensteten der Asylbehörde" durchzuführen ist und nicht auf die Modalitäten im Rahmen der Antragstellung.Der mit "Anforderungen an die persönliche Anhörung" überschriebene Artikel 15, Verfahrensrichtlinie, der in seinem Absatz 3, Litera d, allein die "Anhörung zum Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz" anspricht, bezieht sich auf Artikel 14, dieser Richtlinie, der die grundsätzliche Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung vor Entscheidung der Asylbehörde regelt und nach dessen Absatz eins, die "persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrages" (grundsätzlich) "von einem Bediensteten der Asylbehörde" durchzuführen ist und nicht auf die Modalitäten im Rahmen der Antragstellung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200366.L01Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019