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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ein derartiger "enger Verfahrenszusammenhang" ist angesichts einer einheitlichen Zielrichtung der "Verfahren" und der dienenden Funktion eines der Verfahren anzunehmen. Als weiteres vereinheitlichendes Element ist es anzusehen, dass das Verfahren über den ursprünglich gestellten Antrag im Beschwerdestadium noch anhängig ist.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210188.L01Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019