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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0122 B 28. November 2016 RS 1Stammrechtssatz
Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (Hinweis E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090120.L02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019