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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG 2000 ist entscheidend, ob der Hilfeempfänger - weil er zu hinreichendem Einkommen gelangt ist - Ersatz für die für ihn aufgewendeten Kosten zu leisten hat. Für eine solche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055). Im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Kostenersatzregelungen sind daher Nachzahlungen von Ausgleichszulage oder Familienbeihilfe nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055).Nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG 2000 ist entscheidend, ob der Hilfeempfänger - weil er zu hinreichendem Einkommen gelangt ist - Ersatz für die für ihn aufgewendeten Kosten zu leisten hat. Für eine solche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055). Im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Kostenersatzregelungen sind daher Nachzahlungen von Ausgleichszulage oder Familienbeihilfe nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100032.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021