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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/10/0120 E 25. Juni 2019 RS 2Stammrechtssatz
Für den Fall eines Kostentragungsstreits zwischen zwei Sozialhilfeträgern ist die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für Sozialhilfeleistungen nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen, die in jenem Zeitraum in Geltung standen, für den die Leistungen gewährt wurden (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/10/0115).Für den Fall eines Kostentragungsstreits zwischen zwei Sozialhilfeträgern ist die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für Sozialhilfeleistungen nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen, die in jenem Zeitraum in Geltung standen, für den die Leistungen gewährt wurden vergleiche VwGH 27.11.2012, 2011/10/0115).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100085.L03Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021