RS Vwgh 2021/2/18 Ra 2021/21/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3 idF 2018/I/056
FrPolG 2005 §76 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/21/0478 E 18.03.2021

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis, VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, ist es nur Aufgabe des VwG, die ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz vom BFA auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gegründete Anhaltung in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Daraus ist nicht abzuleiten, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Dem Aktenvermerk kommt in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279), lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Es ist zwar auch in Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 6 legcit. vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht - entgegen diesem Ergebnis - von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Nach dem Erkenntnis, VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, ist es nur Aufgabe des VwG, die ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz vom BFA auf Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 gegründete Anhaltung in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Daraus ist nicht abzuleiten, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Dem Aktenvermerk kommt in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279), lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Es ist zwar auch in Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 6, legcit. vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht - entgegen diesem Ergebnis - von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210025.L06

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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