RS Vwgh 2021/2/23 Ro 2020/22/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ARB1/80 Art13
AVG §56
EURallg
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0040 B 27. Februar 2020 RS 2 (hier ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann sich (unter anderem) aus der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 ergeben, welche die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen ausschließt, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs vorgesehen hat (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; 14.12.2006, 2005/18/0168). Die Stillhalteklausel kommt nur dann und nur insoweit zur Anwendung, als durch die sonst grundsätzlich maßgebliche Rechtslage eine Verschärfung - im Sinn einer Schlechterstellung des Antragstellers - eingetreten ist, andernfalls ist auf die nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgebliche Rechtslage abzustellen (vgl. VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0209; 23.11.2017, Ra 2016/22/0099; 18.1.2017, Ra 2016/22/0021).Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann sich (unter anderem) aus der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 ergeben, welche die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen ausschließt, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs vorgesehen hat vergleiche VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; 14.12.2006, 2005/18/0168). Die Stillhalteklausel kommt nur dann und nur insoweit zur Anwendung, als durch die sonst grundsätzlich maßgebliche Rechtslage eine Verschärfung - im Sinn einer Schlechterstellung des Antragstellers - eingetreten ist, andernfalls ist auf die nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgebliche Rechtslage abzustellen vergleiche VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0209; 23.11.2017, Ra 2016/22/0099; 18.1.2017, Ra 2016/22/0021).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220007.J05

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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