RS Vwgh 2021/2/26 Ra 2019/19/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §10 Abs1
BFA-VG 2014 §48
BFA-VG 2014 §48 Abs8
BFA-VG 2014 §52 Abs2
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus § 48 BFA-VG 2014 idF vor BGBl. I Nr. 53/2019 ergibt sich, dass die Durchführung der Rechtsberatung, einschließlich der Vertretung im Verfahren vor dem BVwG, durch die von der juristischen Person gemäß Abs. 8 leg. cit. beschäftigten Rechtsberater erfolgt. Für eine wirksame Vertretung des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren durch die einschreitende Rechtsberaterin bedarf es - zusätzlich zur (schriftlichen) Bevollmächtigung der Rechtsberatungsorganisation durch den Revisionswerber - fallbezogen keiner weiteren Bevollmächtigung durch die mit der Rechtsberatung betraute juristischen Person, bei der die Einschreiterin als Rechtsberaterin beschäftigt war. Einer nachträglichen Genehmigung der mit Schreiben der Rechtsberaterin erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsberatungsorganisation bedurfte es für die Rechtswirksamkeit dieser Prozesshandlung daher im Revisionsfall nicht. Die Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsberaterin war somit dem Revisionswerber als Vertretenem zuzurechnen.Aus Paragraph 48, BFA-VG 2014 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, ergibt sich, dass die Durchführung der Rechtsberatung, einschließlich der Vertretung im Verfahren vor dem BVwG, durch die von der juristischen Person gemäß Absatz 8, leg. cit. beschäftigten Rechtsberater erfolgt. Für eine wirksame Vertretung des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren durch die einschreitende Rechtsberaterin bedarf es - zusätzlich zur (schriftlichen) Bevollmächtigung der Rechtsberatungsorganisation durch den Revisionswerber - fallbezogen keiner weiteren Bevollmächtigung durch die mit der Rechtsberatung betraute juristischen Person, bei der die Einschreiterin als Rechtsberaterin beschäftigt war. Einer nachträglichen Genehmigung der mit Schreiben der Rechtsberaterin erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsberatungsorganisation bedurfte es für die Rechtswirksamkeit dieser Prozesshandlung daher im Revisionsfall nicht. Die Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsberaterin war somit dem Revisionswerber als Vertretenem zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190233.L02

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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