Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Eine Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die Befugnis besitzt, die erforderlichen Prozesshandlungen mit rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen vorzunehmen. Diese Befugnis zur Vertretung wird, falls sie nicht aus dem Gesetz oder der Anordnung einer Behörde fließt, durch Rechtsgeschäft begründet. Über dieses Rechtsgeschäft hat sich der Bevollmächtigte vor der Behörde in der Regel durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.Eine Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die Befugnis besitzt, die erforderlichen Prozesshandlungen mit rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen vorzunehmen. Diese Befugnis zur Vertretung wird, falls sie nicht aus dem Gesetz oder der Anordnung einer Behörde fließt, durch Rechtsgeschäft begründet. Über dieses Rechtsgeschäft hat sich der Bevollmächtigte vor der Behörde in der Regel durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060105.L03Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022