Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Rechtssatz
Eine Aufforderung an die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist mangels Einleitung eines Vorverfahrens nicht ergangen (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der belangten Behörde unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0035, mwN).Eine Aufforderung an die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist mangels Einleitung eines Vorverfahrens nicht ergangen vergleiche dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der belangten Behörde unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040072.L07Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023