Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen (vgl. VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN) - wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Zu prüfen ist somit, ob die herangezogenen Strafdrohungen einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist (vgl. VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012).Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen vergleiche VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN) - wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Zu prüfen ist somit, ob die herangezogenen Strafdrohungen einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist vergleiche VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050132.L04Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023