RS Vwgh 2023/5/26 Ra 2021/16/0061

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Veröffentlicht am 26.05.2023
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkabgabeG OÖ §6
ParkgebührenV Linz 1989 §5 Abs1
ParkgebührenV Linz 1989 §5 Abs2
VStG §22
VStG §22 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/16/0062 E 26.05.2023

Rechtssatz

Die Übertretung nach § 6 OÖ ParkabgabeG - nämlich die Verkürzung der Parkgebühr - ist beendet, wenn die nach der ParkgebührenV Linz 1989 zu entrichtende Gebühr nicht zum Fälligkeitszeitpunkt und nach den Vorschriften des § 5 Abs. 2 der ParkgebührenV Linz 1989 entrichtet wird (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165).Die Übertretung nach Paragraph 6, OÖ ParkabgabeG - nämlich die Verkürzung der Parkgebühr - ist beendet, wenn die nach der ParkgebührenV Linz 1989 zu entrichtende Gebühr nicht zum Fälligkeitszeitpunkt und nach den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz 2, der ParkgebührenV Linz 1989 entrichtet wird vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165).

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160061.L01

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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