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L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren OberösterreichNorm
ParkabgabeG OÖ §6Beachte
Rechtssatz
Die Übertretung nach § 6 OÖ ParkabgabeG - nämlich die Verkürzung der Parkgebühr - ist beendet, wenn die nach der ParkgebührenV Linz 1989 zu entrichtende Gebühr nicht zum Fälligkeitszeitpunkt und nach den Vorschriften des § 5 Abs. 2 der ParkgebührenV Linz 1989 entrichtet wird (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165).Die Übertretung nach Paragraph 6, OÖ ParkabgabeG - nämlich die Verkürzung der Parkgebühr - ist beendet, wenn die nach der ParkgebührenV Linz 1989 zu entrichtende Gebühr nicht zum Fälligkeitszeitpunkt und nach den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz 2, der ParkgebührenV Linz 1989 entrichtet wird vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165).
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European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160061.L01Im RIS seit
28.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023