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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Beim Dauerdelikt sind tatbildgemäße Einzelhandlungen so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu belegen, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/09/0243).Beim Dauerdelikt sind tatbildgemäße Einzelhandlungen so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu belegen, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/09/0243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L13Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023