RS Vwgh 2023/10/22 Ra 2022/12/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §20
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen. Vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den "erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil" abzustellen (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/12/0171). Außerdem ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe erst dann vorzunehmen, wenn mit der Anwendung des § 20 VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).Es kommt nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen. Vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den "erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil" abzustellen (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/12/0171). Außerdem ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe erst dann vorzunehmen, wenn mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120087.L01

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten