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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob in Bezug auf eine bestimmte Verwaltungsübertretung ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, ist insbesondere auf die Verwaltungsstrafbestimmungen und deren spezifische Funktion abzustellen (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).Bei der Prüfung, ob in Bezug auf eine bestimmte Verwaltungsübertretung ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, ist insbesondere auf die Verwaltungsstrafbestimmungen und deren spezifische Funktion abzustellen vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110006.J13Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025