TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/11 G310 2307447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2025
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Entscheidungsdatum

11.09.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2307447-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2025, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2025, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2025, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein.

Die BF stellte am 17.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Antrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF seit Anfang März 2024 in Österreich befinde. Davor sei sie in den letzten 15 Jahren regelmäßig für mehrere Monate zu Besuch gewesen, da ihre zwei aufenthaltsberechtigten Kinder hier geboren worden seien. Die Kinder würden bei der Schwiegermutter XXXX , geboren am XXXX , leben, welche die Obsorge habe. Da ihre Schwiegermutter 67 Jahre alt sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht im Stande sei alleine für die Kinder zu sorgen, helfe die BF mit der Pflege und Erziehung. Ihre Kinder seien auf die Anwesenheit und Unterstützung der BF angewiesen. Derzeit erhalte die BF private Zuwendungen von ihrer Schwiegermutter und können nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung bei einer Firma aufnehmen. Die BF stellte am 17.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der Antrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF seit Anfang März 2024 in Österreich befinde. Davor sei sie in den letzten 15 Jahren regelmäßig für mehrere Monate zu Besuch gewesen, da ihre zwei aufenthaltsberechtigten Kinder hier geboren worden seien. Die Kinder würden bei der Schwiegermutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , leben, welche die Obsorge habe. Da ihre Schwiegermutter 67 Jahre alt sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht im Stande sei alleine für die Kinder zu sorgen, helfe die BF mit der Pflege und Erziehung. Ihre Kinder seien auf die Anwesenheit und Unterstützung der BF angewiesen. Derzeit erhalte die BF private Zuwendungen von ihrer Schwiegermutter und können nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung bei einer Firma aufnehmen.

Am 30.10.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF und ihrer Schwiegermutter, XXXX , vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Am 30.10.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF und ihrer Schwiegermutter, römisch 40 , vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.01.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.05.2024 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde der Bescheid zusammengefasst damit, dass sich die BF seit März 2024 ununterbrochen im Bundesgebiet befinde und damit die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Gebiet überschreite. Sie verfüge über keine Existenzmittel und sei ihr Aufenthalt von Anfang an unrechtmäßig. Die BF habe im Jahr 2015 die Obsorge an ihre Schwiegermutter übertragen und seien die Kinder seither ausschließlich von ihrer Schwiegermutter betreut worden. Der Kontakt habe sich ab diesem Zeitpunkt bis März 2024 auf gegenseitige Besuche beschränkt. Ihre Schwiegermutter habe selbst angegebenen, dass es ihr gesundheitlich wieder gut gehe und sie die Kinder der BF betreuen könne. Die BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht ehrenamtlich beschäftigt. Sie habe sich keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet. In Serbien verfüge sie über Familienangehörige und Verwandte des Ehegatten sowie über die Möglichkeit im Familienhaus zu leben. Der Ehegatte befinde sich ebenso illegal in Österreich und werde auch gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die BF habe den vorliegenden Antrag offenkundig als eine Notlösung infolge ihres nicht gestellten Antrags nach dem NAG erblickt, da sie gewusst habe, dass sie die Voraussetzungen nach dem NAG nicht erfüllen würde. Der gegenständliche Antrag stelle sich als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Durch ihr nachhaltiges rechtsmissbräuchliches Verhalten habe die BF unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es sei der BF jedenfalls möglich und zumutbar nach Serbien zurückzukehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.01.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.05.2024 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründet wurde der Bescheid zusammengefasst damit, dass sich die BF seit März 2024 ununterbrochen im Bundesgebiet befinde und damit die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Gebiet überschreite. Sie verfüge über keine Existenzmittel und sei ihr Aufenthalt von Anfang an unrechtmäßig. Die BF habe im Jahr 2015 die Obsorge an ihre Schwiegermutter übertragen und seien die Kinder seither ausschließlich von ihrer Schwiegermutter betreut worden. Der Kontakt habe sich ab diesem Zeitpunkt bis März 2024 auf gegenseitige Besuche beschränkt. Ihre Schwiegermutter habe selbst angegebenen, dass es ihr gesundheitlich wieder gut gehe und sie die Kinder der BF betreuen könne. Die BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht ehrenamtlich beschäftigt. Sie habe sich keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet. In Serbien verfüge sie über Familienangehörige und Verwandte des Ehegatten sowie über die Möglichkeit im Familienhaus zu leben. Der Ehegatte befinde sich ebenso illegal in Österreich und werde auch gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die BF habe den vorliegenden Antrag offenkundig als eine Notlösung infolge ihres nicht gestellten Antrags nach dem NAG erblickt, da sie gewusst habe, dass sie die Voraussetzungen nach dem NAG nicht erfüllen würde. Der gegenständliche Antrag stelle sich als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Durch ihr nachhaltiges rechtsmissbräuchliches Verhalten habe die BF unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es sei der BF jedenfalls möglich und zumutbar nach Serbien zurückzukehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 04.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt der BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 04.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt der BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde dies zusammengefasst damit, dass die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zumindest seit 2015 ständig in XXXX leben würde. Die BF sei zwar ab und zu nach Serbien zurückgefahren, sei aber doch die überwiegendste Zeit bei ihren Kindern in Österreich gewesen. Die Obsorge habe formal die Schwiegermutter ausgeübt, die BF habe aber als gute Mutter ihre Kinder nie alleine lassen können. Die Schwiegermutter wäre alleine mit den Kindern überfordert gewesen. Begründend wurde dies zusammengefasst damit, dass die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zumindest seit 2015 ständig in römisch 40 leben würde. Die BF sei zwar ab und zu nach Serbien zurückgefahren, sei aber doch die überwiegendste Zeit bei ihren Kindern in Österreich gewesen. Die Obsorge habe formal die Schwiegermutter ausgeübt, die BF habe aber als gute Mutter ihre Kinder nie alleine lassen können. Die Schwiegermutter wäre alleine mit den Kindern überfordert gewesen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.02.2025 vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.

Am 14.07.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Dolmetscherin statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Roma an und spricht serbisch. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Die BF wurde am römisch 40 in der serbischen Ortschaft römisch 40 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Roma an und spricht serbisch. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder.

Die BF lebte bis zu ihrer Eheschließung in XXXX und zog dann mit ihrem Ehegatten nach XXXX . Sie besuchte acht Jahre eine Grundschule und vier Jahre eine Berufsschule. Sie erlernte den Beruf der LKW-Fahrerin und war als solche beschäftigt. Vor ihrer Ausreise lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann im Haus ihrer Schwiegermutter.Die BF lebte bis zu ihrer Eheschließung in römisch 40 und zog dann mit ihrem Ehegatten nach römisch 40 . Sie besuchte acht Jahre eine Grundschule und vier Jahre eine Berufsschule. Sie erlernte den Beruf der LKW-Fahrerin und war als solche beschäftigt. Vor ihrer Ausreise lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann im Haus ihrer Schwiegermutter.

Die BF verfügt über Kopien ihres verlorenen serbischen Reisepasses (AS 11).

Die BF reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein. Sie hält sich nach eigenen Angaben seit 2010 Jahren im Bundesgebiet auf, und war lediglich zwei bis drei Mal in Serbien zu Besuch. Zuletzt war sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern im Jahr 2021 in Serbien.

Seit März 2024 ist die BF mit Nebenwohnsitz bei ihrer Schwiegermutter gemeldet. Davor war sie von Dezember 2010 bis April 2011 sowie von April bis Oktober 2012 mit Neben- bzw. Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwiegermutter und den minderjährigen Kindern in einer 48 m² großen Mietwohnung. Ihr Ehemann ist ebenso an der Adresse seiner Mutter gemeldet.

Die minderjährigen Kinder der BF ( XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am 04.12.2010) sind in Österreich geboren und serbische Staatsangehörige. Sie leben seit ihrer Geburt bei der Schwiegermutter der BF ( XXXX , geb. am XXXX ), die seit April 2015 die alleinige Obsorge für die Kinder hat. Die Kinder verfügen über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ und die Schwiegermutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Kinder besuchen in Österreich die Mittelschule. Beide sprechen neben Deutsch auch Serbisch.Die minderjährigen Kinder der BF ( römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am 04.12.2010) sind in Österreich geboren und serbische Staatsangehörige. Sie leben seit ihrer Geburt bei der Schwiegermutter der BF ( römisch 40 , geb. am römisch 40 ), die seit April 2015 die alleinige Obsorge für die Kinder hat. Die Kinder verfügen über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ und die Schwiegermutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Kinder besuchen in Österreich die Mittelschule. Beide sprechen neben Deutsch auch Serbisch.

Die Schwiegermutter leidet an Hypertonie, Polyartthralgie, insullinpflichtiges Diabetes mellitus Typ 2, und Adipositas. Es wurden weiters orthopädische Leiden festgestellt, unter anderem Spondylose. Sie bezieht seit XXXX Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 200,80 sowie eine Alterspension samt Kinderzuschuss und Ausgleichszulage in Höhe von EUR 1.582,11. Die Schwiegermutter leidet an Hypertonie, Polyartthralgie, insullinpflichtiges Diabetes mellitus Typ 2, und Adipositas. Es wurden weiters orthopädische Leiden festgestellt, unter anderem Spondylose. Sie bezieht seit römisch 40 Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 200,80 sowie eine Alterspension samt Kinderzuschuss und Ausgleichszulage in Höhe von EUR 1.582,11.

Die Schwiegermutter ist trotz ihrer Erkrankungen in der Lage die minderjährigen Kinder zu betreuen bzw. weiterhin ihre Obsorgepflichten auszuüben, zumal den Kindern aufgrund ihres Alters bereits eine gewisse Selbstständigkeit zugemutet werden kann.

Der Ehemann der BF, XXXX , geb. am XXXX , ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Er war im Bundesgebiet nie erwerbstätig, geht auch in Serbien keiner Beschäftigung nach und hält sich seit 2010 immer wieder für eine unbekannte Dauer im Bundesgebiet auf. Er verfügt seit XXXX 2018 über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde mit Urteil vom Landesgericht für XXXX vom XXXX , XXXX , wegen Raufhandel nach § 91 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Über den Ehemann wurde ein Einreiseverbot verhängt und er wurde am XXXX 2017 nach Serbien abgeschoben (AS 99). Gegen ihn wurde ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, da er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Ehemann der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Er war im Bundesgebiet nie erwerbstätig, geht auch in Serbien keiner Beschäftigung nach und hält sich seit 2010 immer wieder für eine unbekannte Dauer im Bundesgebiet auf. Er verfügt seit römisch 40 2018 über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde mit Urteil vom Landesgericht für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Raufhandel nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Über den Ehemann wurde ein Einreiseverbot verhängt und er wurde am römisch 40 2017 nach Serbien abgeschoben (AS 99). Gegen ihn wurde ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, da er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die BF ist arbeitsfähig und gesund. Sie ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit XXXX 2024 ist die BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen krankenversichert. Sie lebt von der finanziellen Unterstützung der Schwiegermutter. Die BF ist arbeitsfähig und gesund. Sie ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit römisch 40 2024 ist die BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen krankenversichert. Sie lebt von der finanziellen Unterstützung der Schwiegermutter.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt oder einen Deutschkurs besucht bzw. erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

In Serbien leben die Mutter und der Bruder der BF sowie Verwandte des Ehemannes.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.

Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich im Verwaltungsakt Kopien des serbischen Reisepasses, deren Echtheit nicht in Zweifel steht. Im gegenständlichen Antrag gab die BF an, ihren Reisepass verloren zu haben. Ihre serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.

Die Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben, Schul- und Berufsausbildung resultieren aus ihren Angaben gegenüber dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

Es konnte nicht festgestellt werden seit wann genau sich die BF durchgehend im Bundesgebiet aufhält, da sie diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte. Im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.05.2024 gab sie zunächst an, dass sie sich seit XXXX durchgehend in Österreich aufhalte, und davor sei sie regelmäßig für mehrere Monate bei ihren Kindern gewesen. Am 30.10.2024 behauptete sie gegenüber dem BFA, bereits seit ungefähr einem Jahr ununterbrochen hier zu sein, somit bereits seit XXXX 2023. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die BF seit zumindest 2015, d.h. schon seit mindestens zehn Jahren ständig in Wien aufhalten würde. Sie sei ab und zu nach Serbien zurückgefahren, sei aber die überwiegendste Zeit bei ihren Kindern in Österreich gewesen. Schließlich gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich seit der Geburt ihrer Kinder, somit seit 2010 ununterbrochen in Österreich befinde und seither nur ein bis zwei Mal in Serbien gewesen sei.Es konnte nicht festgestellt werden seit wann genau sich die BF durchgehend im Bundesgebiet aufhält, da sie diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte. Im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.05.2024 gab sie zunächst an, dass sie sich seit römisch 40 durchgehend in Österreich aufhalte, und davor sei sie regelmäßig für mehrere Monate bei ihren Kindern gewesen. Am 30.10.2024 behauptete sie gegenüber dem BFA, bereits seit ungefähr einem Jahr ununterbrochen hier zu sein, somit bereits seit römisch 40 2023. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die BF seit zumindest 2015, d.h. schon seit mindestens zehn Jahren ständig in Wien aufhalten würde. Sie sei ab und zu nach Serbien zurückgefahren, sei aber die überwiegendste Zeit bei ihren Kindern in Österreich gewesen. Schließlich gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich seit der Geburt ihrer Kinder, somit seit 2010 ununterbrochen in Österreich befinde und seither nur ein bis zwei Mal in Serbien gewesen sei.

Die Wohnsitzmeldungen der BF und ihrer Familie in Österreich ergeben sich aus dem ZMR. Im Fremdenregister ist kein Aufenthaltstitel der BF dokumentiert, jedoch finden sich entsprechende Eintragungen eines Aufenthaltstitels ihrer Kinder und ihrer Schwiegermutter.

Die Feststellungen zu ihren Kindern ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den Eintragungen im IZR, ZMR und Kopien der Aufenthaltskarten. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Kinder die serbische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Schulbestätigungen bzw. Zeugnisse wurden nicht vorgelegt.

Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , ergibt sich, dass die Obsorge auf Antrag der Kindeseltern alleine an die väterliche Großmutter übertragen wurde. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , ergibt sich, dass die Obsorge auf Antrag der Kindeseltern alleine an die väterliche Großmutter übertragen wurde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Schwiegermutter konnten anhand der vorgelegten medizinischen Befunde festgestellt werden. Der Bezug des Pflegegeldes, der Pension sowie Sozialleistungen der Schwiegermutter ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen der Pensionsversicherungsanstalt.

Die Feststellung, wonach die Schwiegermutter weiterhin in der Lage ist ihre Obsorgepflichten auszuüben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben gegenüber dem BFA, wonach es ihr wieder gut geht.

Die Feststellungen zu ihrem Ehemann ergeben sich aus Abfragen des ZMR, IZR, Sozialversicherungsdaten sowie Strafregisters und den Angaben der BF gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der Ehemann in Österreich aufhält bzw. wie lange seine Aufenthalte in der Vergangenheit dauerten.

Es sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF hervorgekommen.

Eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergab, dass die BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ebenso ergibt sich daraus, dass sie seit XXXX 2024 bei der SVS krankenversichert ist. Gegenüber dem BFA sowie gegenüber dem erkennenden Gericht gab sie an, ausschließlich von den finanziellen Zuwendungen ihrer Schwiegermutter zu leben.Eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergab, dass die BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ebenso ergibt sich daraus, dass sie seit römisch 40 2024 bei der SVS krankenversichert ist. Gegenüber dem BFA sowie gegenüber dem erkennenden Gericht gab sie an, ausschließlich von den finanziellen Zuwendungen ihrer Schwiegermutter zu leben.

Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsicht ins Strafregister.

Die BF verfügt lediglich über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Nachweise über erfolgreich abgelegte Deutschkurse bzw. Deutschprüfungen wurden nicht erbracht.

Ihre familiären Anknüpfungspunkte in Serbien beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

Die Beschwerdeführerin ist als serbische Staatsangehörige Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG. Die Beschwerdeführerin ist als serbische Staatsangehörige Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 10, FPG.

Die BF reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein, hält sich jedoch über zehn Jahren unrechtmäßig im Inland auf, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG).Die BF reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein, hält sich jedoch über zehn Jahren unrechtmäßig im Inland auf, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG).

Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts Gründen zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, und zwar als „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder als „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG, wenn diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts Gründen zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, und zwar als „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder als „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, wenn diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.

Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).

Die BF hält sich nach eigenen Angaben seit 2010 – abgesehen von kurzen Unterbrechungen aufgrund von Besuchen in Serbien - im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt war jedoch nie rechtmäßig. Die BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf.

Da die BF im Inland im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern, der Schwiegermutter sowie dem Ehemann lebt, besteht ein Familienleben im Inland. Ihr Ehemann ist jedoch selbst von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen.

Auch wenn die BF für ihre Schwiegermutter eine gewisse Unterstützung im Haushalt darstellt, so konnte nicht festgestellt werden, dass die Schwiegermutter überhaupt nicht in der Lage wäre, für sich und die Kinder zu sorgen. Gegenüber dem BFA gab die Schwiegermutter dazu an, dass sie darauf achtet, dass die Kinder nicht rauchen und keine Drogen nehmen, sich täglich waschen und Zähne putzen sowie Hausaufgaben machen. Es wird nicht übersehen, dass die Schwiegermutter Pflegegeld der Stufe 1 bezieht, und somit einen gewissen Pflegebedarf hat. Die Schwiegermutter gab jedoch gegenüber dem BFA an, dass es ihr wieder besser geht, und auch von den Kindern unterstützt wird, insbesondere bei Erledigung von Einkäufen. Eine in Zukunft allenfalls notwendige Unterstützung kann auch durch die in Wien flächendeckend verfügbaren Gesundheitseinrichtungen oder sozialen Dienste gewährleistet werden.

Bei den Kindern handelt es sich um ein dreizehnjähriges Mädchen und einen fünfzehnjährigen Jungen, somit um Jugendliche, die keiner intensiven Betreuung oder Aufsicht mehr bedürfen, und von denen erwartet werden kann, dass sie ihre Großmutter im Alltag unterstützen. Die Großmutter ist somit in der Lage ihre übertragenen Obsorgepflichten trotz ihrer bestehenden Leiden weiterhin auszuüben.

Es wird nicht verkannt, dass zwischen der BF und ihrer Schwiegermutter ein gewisses gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, zumal die BF ihre Schwiegermutter im Haushalt unterstützt, und die BF wiederum bei ihr wohnen kann und finanziell unterstützt wird. Es wurde seitens der Schwiegermutter gegenüber dem BFA nicht behauptet, dass sie überhaupt nicht in der Lage wäre, den Alltag mit den Kindern selbständig zu bewältigen und an die BF angewiesen zu sein.

Die BF kann nach ihrer Rückkehr wieder einer Beschäftigung als Lkw-Fahrerin in Serbien nachgehen und im Haus der Verwandtschaft ihres Ehemannes wohnen, wie sie es vor ihrer Ausreise bereits getan hat. Eine finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann ist auch anzunehmen, da es nicht glaubhaft erscheint, dass fünf Personen über einen so langen Zeitraum ausschließlich von der Mindestpension und Sozialleistungen der Schwiegermutter leben.

Da kein Einreiseverbot verhängt wurde, kann die BF ihre Kinder und die Schwiegermutter auch nach ihrer Rückkehr nach Serbien in Österreich (oder allenfalls auch anderswo) im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen, sodass regelmäßige persönliche Kontakte möglich sind. Im Falle, dass längere Aufenthalte zur Unterstützung der Kinder bzw. der Schwiegermutter notwendig sind, kann sich die BF mit ihrem Ehemann abwechseln. Auch vor diesem Hintergrund ist ihnen eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ist dafür nicht notwendig. Da kein Einreiseverbot verhängt wurde, kann die BF ihre Kinder und die Schwiegermutter auch nach ihrer Rückkehr nach Serbien in Österreich (oder allenfalls auch anderswo) im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen, sodass regelmäßige persönliche Kontakte möglich sind. Im Falle, dass längere Aufenthalte zur Unterstützung der Kinder bzw. der Schwiegermutter notwendig sind, kann sich die BF mit ihrem Ehemann abwechseln. Auch vor diesem Hintergrund ist ihnen eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist dafür nicht notwendig.

Grundsätzlich entsprechen verlässliche Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl (siehe etwa § 138 Z 9 ABGB). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Grundsätzlich entsprechen verlässliche Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl (siehe etwa Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme der BF ist aus Sicht des Kindeswohls zulässig, da ohnehin die Schwiegermutter die Hauptbezugsperson der Kinder ist und die Obsorge überhat.

Auch wenn dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zukommt, kann auch aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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