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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVRAG 1993 §7j Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/11/0238Rechtssatz
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass § 7j Abs. 1 AVRAG 1993 dahin auszulegen ist, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der Zentralen Koordinationsstelle, abhängt (siehe zur näheren Begründung VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0081, mwN). Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 LSD-BG 2016 ist (mit Ausnahme der verwiesenen Bestimmungen in Abs. 1 Z 1 leg. cit.) wortident mit jener des § 7j Abs. 1 AVRAG 1993. Die erwähnte Auslegung des § 7j Abs. 1 AVRAG 1993 trifft daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (insbesondere im Gesetzeswortlaut, aber auch in den Gesetzesmateralien) auch auf § 24 Abs. 1 LSD-BG 2016 zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110237.L01Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020