Entscheidungsdatum
07.11.2019Norm
AlVG §14Spruch
W255 2224544-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.09.2019, GZ XXXX , betreffend die Feststellung des Gebührens eines Arbeitslosengeldes ab dem 01.01.2018 für eine Bezugsdauer von 30 Wochen (210 Tagen), gemäß § 18 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Am 01.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld. Der Antrag wurde genehmigt und die BF bezog von 01.01.2018 bis 29.07.2018 Arbeitslosengeld.
1.2. Mit Schreiben vom 12.09.2019 begehrte die BF beim AMS die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bezugsdauer ihres aufgrund ihres Antrages vom 01.01.2018 zustehenden Arbeitslosengeldes und begründete dies damit, dass sie der Meinung sei, dass ihr am 01.01.2018 39 (statt 30) Wochen Arbeitslosengeld zugesprochen werden hätten müssen.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2019, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab dem 01.01.2018 Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer von 30 Wochen (210 Tagen) gebühre. Dies deshalb, da die BF zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von mehr als 156 Wochen nachgewiesen habe.
Da die BF am 01.01.2018 das 40. Lebensjahr vollendet habe, sei im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen weiters zu überprüfen gewesen, ob in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) im Ausmaß von 312 Wochen vorgelegen seien. Im Falle der BF seien im Zeitraum 01.01.2008 bis 01.01.2018 jedoch nur 300 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) vorgelegen.
1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 30.09.2019 Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr 39 Wochen zugesprochen werden hätten müssen. Dies deshalb, da sie am 24.10.2008 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe und damals 40 Jahre alt gewesen sei. Dem AMS habe damals die Übergangsbestimmung nach § 15 AlVG bekannt gewesen sein müssen. Die BF habe die Selbständigkeit niederlegen und sich von der SVA abmelden müssen. Auf jeden Fall wisse sie heute von der WKO, dass die Übergangsbestimmung eine unbefristete Rahmenfristerstreckung bedeute und Personen, die vor dem 01.01.2009 selbständig und unselbständig erwerbstätig gewesen seien, ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, den sie durch ihre unselbständige Tätigkeit erworben hätten, behalten würden. Dem AMS liege der Versicherungsdatenauszug der BF vor. Aus diesem sei ersichtlich, dass die BF vom 06.08.1984 bis zum 01.08.2007 als Angestellte im Ausmaß von rund 7 Jahren tätig gewesen sei und in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt habe. Das AMS wisse auch, dass die BF 2007 die "Mach dich selbständig Schulung/Förderung" des AMS gemacht habe. Die BF habe vom 01.08.2007 bis 23.10.2008 als Selbständige nicht in die Arbeitslosenkasse einzahlen können, weil es diese Möglichkeit nicht gegeben habe. Dafür habe es die Übergangsbestimmung nach § 15 AlVG gegeben. Warum sei diese bei der BF weder am 24.10.2008, noch am 01.06.2009, noch am 05.07.2010 und auch nicht am 01.01.2018 angewandt worden? Die BF habe sich nun rechtskundig gemacht und heute gelte nach § 15 Abs. 5 AlVG: "Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen."
Die letzten zehn Jahre der BF würden zahlreiche Monate mit Arbeitssuche und Weiterbildung enthalten. Teils vom AMS gefördert, z. B. 2015 Akademikerzentrum und selbstbezahlter Ausbildung zur akademischen Trainerin, die die BF 2010 erfolgreich abgeschlossen habe. Ohne diese Weiterbildungsmaßnahmen hätte die BF näher genannte Anstellungen nie bekommen.
Vor ihrer Gewerbeanmeldung am 01.08.2007 hätten sieben Jahre Angestelltenverhältnisse vorgelegen und die BF sei der Meinung, dass ihr bereits bei ihrer Arbeitslosenmeldung am 24.10.2008 eine unbegrenzte Rahmenfristerstreckung und ein Zuspruch von 39 Wochen Arbeitslosengeld zugestanden wären. Sie habe weder 1999 noch 2001 ihr Arbeitslosengeld ausgeschöpft. Sie fordere das AMS daher auf, ihr Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in dem ihr gebührenden Ausmaß zuzuerkennen.
1.5. Mit Schreiben vom 03.10.2019 führte die BF aus, dass sie von 01.08.2007 bis 31.10.2008 gewerblich selbständig Erwerbstätige gewesen sei. Sie habe sich am 24.10.2008 beim AMS arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. Direkt vor dem 24.10.2008 hätten 14 Monate Selbständigkeit und das AMS Gründerprogamm sowie lange Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft und Krankheit vorgelegen. Dass sie in dieser Situation ihre Rechte aus der Arbeitslosenversicherung verloren haben soll, glaube sie nicht. Auch aus § 15 Abs. 5 AlVG würde sich ergeben, dass die Rahmenfrist im Falle der BF zu erstrecken sei.
1.6. Mit Schreiben vom 07.10.2019 führte die BF aus, dass der Bescheid des AMS vom 18.09.2019 widersprüchlich sei. Bei der Festsetzung der Bezugsdauer seien die in § 14 Abs. 4 AlVG angeführten Zeiten, also die arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten und die sonstigen anwartschaftsbegründenden Zeiten zu berücksichtigen. Die Anwartschaft der BF sei also schon mit 28 Wochen des " XXXX " klar gewesen. Spätestens bei Betrachtung des Zeitpunktes 01.01.2008 hätte weiters festgestellt werden müssen, dass sie diejenige sei, die das AMS Gründerprogramm gemacht habe und die eine unbegrenzte Rahmenfristerstreckung verdiene. In dieser unbegrenzten Rahmenfristerstreckung würden alleine also schon 407 Wochen offensichtlich minus anwartschaftsbegründenden 28 Wochen, also 379 Wochen liegen. Wenn man 312 Wochen aufweisen könne, erhöhe sich die Bezugsdauer auf 39 Wochen. Im Bescheid sei gar nicht § 15 AlVG erwähnt, der aber für den Fall der BF relevant sei. Das AMS habe bei seiner Berechnung Rahmenfristzeiten komplett unter den Tisch fallen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe das AMS in einem ähnlich gelagerten Fall gerügt. Die BF verweise diesbezüglich auf das Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2015, GZ W141 2113935-1. Ihr wären am 01.01.2018 39 Wochen Arbeitslosengeld zugestanden.
1.7. Am 18.10.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Die BF ist am XXXX geboren und hat am 01.01.2018 das 40. Lebensjahr, nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet.
Am 01.01.2018 beantragte die BF beim AMS Arbeitslosengeld. Der Antrag wurde genehmigt und die BF bezog von 01.01.2018 bis 29.07.2018 Arbeitslosengeld.
Am 12.09.2019 begehrte die BF die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bezugsdauer ihres aufgrund ihres Antrages vom 01.01.2018 zustehenden Arbeitslosengeldes.
Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2019, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab dem 01.01.2018 Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer von 30 Wochen (210 Tagen) gebührt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
Im Zeitraum 01.01.2008 bis 01.01.2018 weist die BF folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) auf:
26.09.2011 bis 17.10.2011 Angestellte bei XXXX 22 Tage
04.05.2012 bis 11.05.2012 freier DV-Angestellte bei XXXX 8 Tage
19.06.2012 bis 19.06.2012 freier DV-Angestellte bei XXXX 1 Tag
03.12.2012 bis 14.12.2012 freier DV-Angestellte bei XXXX 12 Tage
26.01.2013 bis 27.01.2013 freier DV-Angestellte bei XXXX 2 Tage
04.02.2013 bis 05.02.2013 freier DV-Angestellte bei XXXX 2 Tage
25.02.2013 bis 26.02.2013 freier DV-Angestellte bei XXXX 2 Tage
15.04.2013 bis 17.04.2013 freier DV-Angestellte bei XXXX 2 Tage
04.05.2013 bis 05.05.2013 freier DV-Angestellte bei XXXX 2 Tage
22.07.2013 bis 23.07.2013 freier DV-Angestellte bei XXXX 2 Tage
02.05.2017 bis 31.12.2017 freier DV-Angestellte bei XXXX 244 Tage
Summe 300 Tage
Im Zeitraum vor 01.01.2008 weist die BF folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) auf:
06.08.1984 bis 01.09.1984 Angestellte bei der XXXX 27 Tage
08.07.1985 bis 03.08.1985 Angestellte bei der XXXX 27 Tage
07.07.1986 bis 02.08.1986 Angestellte bei der XXXX 27 Tage
01.06.1987 bis 22.08.1987 Angestellte bei der XXXX 83 Tage
16.04.1988 bis 17.04.1988 Angestellte bei XXXX 2 Tage
27.01.1989 bis 27.01.1989 Angestellte bei XXXX 1 Tag
23.02.1998 bis 28.02.1998 Angestellte bei XXXX 6 Tage
01.04.1998 bis 31.03.1999 Angestellte bei der XXXX 365 Tage
06.04.1999 bis 31.03.2001 Angestellte bei der XXXX 726 Tage
30.07.2001 bis 31.01.2005 Angestellte bei der XXXX 1282 Tage
Im Zeitraum von
01.08.2007 bis 31.10.2008
12.02.2009 bis 31.05.2009
02.11.2009 bis 30.06.2010
01.02.2011 bis 29.02.2012
04.09.2012 bis 31.01.2014,
10.04.2014 bis 31.07.2014
und
08.09.2014 bis 30.09.2014
war die BF jeweils gewerblich selbständig Erwerbstätige. Für diese Zeiten wurden seitens der BF keine Arbeitslosenentgeltsbeiträge entrichtet. Sie war während diesen Zeiträumen nicht gemäß § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung zum Geburtsdatum der BF stützt sich auf die im Akt des AMS befindlichen Anträge auf Arbeitslosengeld der BF sowie die Einsichtnahme in das ZMR und den Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung zum Antrag auf Arbeitslosengeld der BF vom 01.01.2018 stützt sich auf den im Akt befindlichen Antrag der BF.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellung zum beantragten Feststellungsbescheid stützt sich auf das als Beschwerde betitelte Schreiben der BF vom 12.09.2019. In diesem Schreiben wurde seitens der BF erstmals im Hinblick auf das ihr aufgrund ihres Antrages auf Arbeitslosengeld vom 01.01.2018 zustehende Arbeitslosengeld ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung im Hinblick auf die Bezugsdauer beantragt.
Die Feststellungen zum Bescheid des AMS vom 18.09.2019, GZ XXXX , und die Beschwerde der BF vom 30.09.2019 stützen sich auf den dem BVwG vorliegenden Akt.
Die Feststellungen zu den arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen (oder sonstigen anwartschaftsbegründende Zeiten) sowie zu den Zeiten als gewerblich selbständige Erwerbstätige stützen sich auf den Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass seitens der BF für diese Zeiträume keine Arbeitslosenentgeltbeiträge entrichtet wurde, stützt sich darauf, dass seitens der BF nie behauptet (und auch nicht nachgewiesen) wurde, entsprechende Beiträge entrichtet zu haben. In ihrer Beschwerde vom 12.09.2019 bestätigte sie selbst, vom 01.08.2007 bis 23.10.2008 als Selbständige tätig gewesen zu sein und "nicht in die Arbeitslosenkasse" eingezahlt zu haben, da es damals die Möglichkeit nicht gegeben habe. Die Feststellung, dass die BF während ihrer Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätige nicht gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war, stützt sich darauf, dass die BF nie behauptet hat, entsprechende Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die allenfalls unter § 5 GSVG zu subsumieren wären.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;
12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;
13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;
6. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.
(10) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.
Dauer des Bezuges
§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2) Die Bezugsdauer erhöht sich
a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
c) auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.
(5) Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
1. wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, für die Zeit dieser Ausbildung;
2. wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist.
Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.
(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
a) ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in lit. b genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
b) es sich um Maßnahmen handelt, die dem Arbeitslosen die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen erleichtern sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen,
c) die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen Urlaubsansprüchen u. dgl. bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt,
d) die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf lit. a und b durch ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, und
e) dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.
(7) Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werden
1. durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person, wenn ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen dazu nicht in der Lage ist, oder
2. durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen oder
3. durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser.
(8) Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.
(9) Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.
(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten:
Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen
§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.
3.3. Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld richtet sich nach der nachgewiesenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13. Lfg (April 2017), § 18 AlVG, Rz 416). Gemäß § 18 Abs. 1 AlVG beträgt der Mindestanspruch, für den Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gewährt wird, 20 Wochen. Eine längere Bezugsdauer ist nur bei Erreichung bestimmter Altersgrenzen in Kombination mit entsprechenden Versicherungszeiten möglich. Dadurch soll der Schwierigkeit der Vermittlung älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13. Lfg (April 2017), § 18 AlVG, Rz 417).
Gemäß § 18 Abs. 1 AlVG wird das Arbeitslosengeld für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
Gemäß § 18 Abs. 2 lit. a AlVG erhöht sich die Bezugsdauer auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Unter Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist die persönliche Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS iSd § 46 AlVG zu verstehen. Die BF hat sich am 01.01.2018 persönlich beim AMS gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Damit hat sie ihren Anspruch geltend gemacht. Die BF ist am XXXX geboren und hat am 01.01.2018 das 40. Lebensjahr vollendet.
In den zehn Jahren vor Geltendmachung liegen im Falle der BF 300 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen (oder sonstiger anwartschaftsbegründender Zeiten) vor.
Gemäß § 18 Abs. 3 AlVG sind bei der Bezugsdauer die in § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, weist die BF keine unter § 14 Abs. 4 AlVG genannten, erworbenen Zeiten auf, die allenfalls zusätzlich zu den bereits anerkannten 300 Wochen zu berücksichtigen wären. Es liegen im Falle der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum weder weitere Zeiten vor, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung, noch Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes noch Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses noch Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling noch Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde, noch Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; noch Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, vor.
Dabei ist festzuhalten, dass seit 01.01.2009 auch selbständig erwerbstätige Personen durch Erklärung der Arbeitslosenversicherung beitreten können (siehe Erl zu § 3 AlVG). Um auch deren Versicherungszeiten, bei denen es sich nicht um versicherungspflichtige Zeiten handelt, auf die erforderliche Anwartschaft anrechenbar zu machen, wurde der sich auf die Zeiten der Selbstversicherung beziehende Halbsatz durch eine weiter gefasste Formulierung ersetzt. Nunmehr wirken auch alle sonstigen Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung anwartschaftsbegründend (insb die Zeiten der Arbeitslosenversicherung der gem § 3 AlVG versicherten Erwerbstätigen). Gemäß § 14 Abs. 8 AlVG gilt dies aber nur, wenn für diese Zeiten tatsächlich Beiträge entrichtet wurden. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg (März 2019), § 14 AlVG, Rz 345). Im Falle der BF wurden solche Beiträge nicht entrichtet.
Die BF ist im verfahrensrelevanten Zeitraum keiner Nach- oder Umschulung oder Maßnahme nach § 18 Abs. 6 AlVG nachgegangen, die die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG allenfalls verlängert hätte.
Sofern seitens der BF in ihren im Verfahrensgang erwähnten Schreiben mehrfach auf § 15 Abs. 5 AlVG hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass eine Erstreckung der für die Berechnung der Bezugsdauer vorgesehenen Rahmenfrist iSd § 15 AlVG, innerhalb derer die für die Bezugsdauerfestsetzung erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen müssen, gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.02.1993, Zl. 92/08/0103; (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13. Lfg (April 2017), § 18 AlVG, Rz 418). § 15 Abs. 5 AlVG sieht die Erstreckung der Rahmenfrist, die für die Beurteilung des Vorliegens der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld maßgeblich ist, vor, nicht aber die Erstreckung der Rahmenfrist, die für die Beurteilung der Bezugsdauer maßgeblich ist.
Auch das von der BF erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2015, GZ W141 2113935-1, führt zu keiner Rahmenfristerstreckung im Falle der BF. Im genannten Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des AMS und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück, da das AMS aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geprüft hatte, ob die Voraussetzung für eine Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der rahmenfristverlängernden Tatbestände nach § 15 AlVG gegeben war. Im dortigen Fall war der Beschwerdeführer zunächst ca. 22 Jahre durchgehend unselbständig erwerbstätig und bezahlte während dieser Zeit Arbeitslosenentgelte, ehe er als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Wien gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen wurde. Während es im dortigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2015 um die Verlängerung der Rahmenfrist für die Berechnung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bzw. generell die Frage ging, ob dem dortigen Beschwerdeführer (weil die Anwartschaft erfüllt war), Arbeitslosengeld zustand oder nicht, geht es im gegenständlichen Fall um die Verlängerung der Rahmenfrist für die Berechnung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes.
Das AMS stellte im angefochtenen Bescheid daher zu Recht fest, dass im Falle der BF zum 01.01.2018 (nur) 300 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) und daher nicht die erforderlichen 312 Wochen vorlagen, weshalb der BF Arbeitslosengeld für die Dauer von 30 Wochen (und nicht 39 Wochen) zuzuerkennen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersgrenze, Arbeitslosengeld, Bezugszeitraum, VersicherungszeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2224544.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020