Entscheidungsdatum
11.11.2019Norm
AlVG §12Spruch
W162 2191549-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD und
Petra SANDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 24.11.2017, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.03.2017 gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. 1 AlVG, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.11.2017 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit ab 01.03.2017 ein. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein Taschengeld, welches Krankenpflegeschülerinnen im Rahmen der Ausbildung erhalten würden, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu werten seien und daher als Einkommen im Sinne des AlVG gelte. Die Beschwerdeführerin erziele ab 01.03.2017 aus unselbständiger Tätigkeit als Krankenpflegeschülerin gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG ein Einkommen/Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorliege.
2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht (eingelangt am 18.12.2017) Beschwerde ein. Darin führte sie aus, dass es sich bei diesem Taschengeld um ein Taschengeld handle, welches sie im Rahmen ihrer Ausbildung erhalte, jedoch nicht um einen Bezug aus einem Dienstverhältnis. Für die Beurteilung der Frage der Arbeitslosigkeit sei daher § 12 AlVG nicht anwendbar, da diese Bestimmung Arbeitslosigkeit bei Bezug eines Ausbildungs-Taschengeldes nicht ausschließe. Zudem verweise sie auf das VwGH-Erkenntnis vom 24.04.2014 (2013/08/0049), in dem der VwGH im Zusammenhang mit Weiterbildungsgeld klargestellt habe, dass es sich bei Ausbildungsverhältnissen (auch wenn eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG gegeben sei) nicht um ein Dienstverhältnis mit Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 ASVG handle und dieses daher nicht unter den Beschäftigungsbegriff des § 26 Abs. 3 AlVG falle. Bei diesen Ausbildungsverhältnissen würden auch Einkünfte, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden, dem Leistungsbezug nicht entgegenstehen. Der Beschäftigungsbegriff nach § 26 AlVG sei im Wesentlichen nicht anders zu beurteilen als der Begriff des Dienstverhältnisses in § 12 AlVG. Somit ergebe sich für sie aus der Rechtsprechung des VwGH klar, dass ein Einkommen (Taschengeld) im Rahmen einer Ausbildung nicht mit einem Einkommen aus einem Dienstverhältnis gleichzusetzen sei und daher schließe ein solches, auch wenn es die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, Arbeitslosigkeit nicht aus.
3. Am 06.04.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verwaltungsakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand seit 16.01.2015 bis 02.04.2018 mit Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld.
Die Beschwerdeführerin absolvierte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Ausbildung im Auftrag des AMS: Von 01.03.2015 bis 28.02.2018 war sie Krankenpflegeschülerin an der Schule XXXX Die Beschwerdeführerin bezog ab 01.03.2017 ein Ausbildungstaschengeld in der Höhe von EUR 456,50 und ein Fachkräftestipendium in der Höhe von täglich € 28,20.
Seit 03.04.2018 bis dato ist die Beschwerdeführerin bei der XXXX beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sowie der Verfahrensgang beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin auf Ersuchen des AMS an der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege teilnahm sowie den Bezug eines Taschengeldes erhielt, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Von den Verfahrensparteien wurden im Verlauf des Verfahrens keine widerstreitenden Behauptungen hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts erhoben. Vielmehr war die rechtliche Würdigung des Sachverhalts strittig, welcher im gleichgelagerten Fall bezüglich des Widerrufs bzw. der rückwirkenden Berichtigung und Rückzahlung des Arbeitslosengeldes gem. §§ 24, 25 AlVG vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob das von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Ausbildung bezogene Taschengeld Arbeitslosigkeit ausschließt, geklärt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG):
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist."
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt
[...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
[...]
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
[...]
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
[...]"
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen."
3.2. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Strittig war im vorliegenden Fall, ob das von der Beschwerdeführerin bezogene Taschengeld im Rahmen ihrer Ausbildung in einer Krankenpflegeschule wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Arbeitslosigkeit ausschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht vertrat dazu in seinem Erkenntnis vom 07.03.2018, W218 2173664-1/4E, betreffen den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes im völlig gleichgelagerten Fall der Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Taschengeld, welches die Beschwerdeführerin seit 01.03.2017 bezog, gemäß der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium als Entgelt anzusehen sei. Es bestehe daher aufgrund des Bezugs eines Entgelts über der Geringfügigkeitsgrenze kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Da das Taschengeld jedoch nicht den Betrag von € 500,- übersteige, gebühre der Beschwerdeführerin ab 01.03.2017 ein Fachkräftestipendium. Da sie es unterlassen habe, dem AMS die Änderung ihres Einkommens mitzuteilen, habe sie für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 30.04.2017 unberechtigterweise das höhere Arbeitslosengeld erhalten. Daher sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den gegenständlichen Zeitraum zu widerrufen und die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Fachkräftestipendium zurückzufordern gewesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2018, Ra 2018/08/0077, wurde das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Es wurde zusammenfassend ausgesprochen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin ergibt, dass die Teilnahme an einer Nach- oder Umschulung im Auftrag des AMS gemäß § 12 Abs. 5 AlVG (hier: Besuch einer Krankenpflegeschule) Arbeitslosigkeit von vornherein nicht ausschließt und zwar unabhängig davon, ob dafür eine Geldleistung über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
Begründend wurde insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Die Revisionswerberin absolvierte eine Ausbildung in einer Krankenpflegeschule, die im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG Arbeitslosigkeit grundsätzlich ausschließt. Allerdings wurde ihr das Arbeitslosengeld auf Grund der Sonderregelung des § 12 Abs. 5 AlVG weiter gewährt. Dem lag offenbar die Auffassung zugrunde, dass es sich um eine vom AMS aufgetragene Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme handelte, sodass sie gemäß der genannten Bestimmung nicht als ‚Beschäftigung im Sinne des [§ 12] Abs. 1' galt. Andernfalls hätte der Revisionswerberin von Anfang an kein Arbeitslosengeld gewährt werden dürfen, weil § 12 Abs. 3 lit. f AlVG Arbeitslosigkeit auch dann ausschließt, wenn gar kein Entgelt oder ein Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
Galt der Besuch der Krankenpflegeschule aber gemäß § 12 Abs. 5 AlVG nicht als Beschäftigung - und damit auch nicht als Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG (vgl. VwGH 19.05.1992, 91/08/0188) -, so war auch nicht maßgeblich, ob dafür eine Geldleistung über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wurde. Vielmehr schließt die Teilnahme an einer Nach- oder Umschulung im Auftrag des AMS gemäß § 12 Abs. 5 AlVG Arbeitslosigkeit von vornherein nicht aus; der Erfüllung eines weiteren Ausnahmetatbestandes (wie etwa jenes nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG [Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze]) bedarf es nicht.
Dass das Taschengeld ab dem 1. März 2017 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte, änderte somit - unabhängig davon, ob es überhaupt als Entgelt zu werten war - nichts am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 12 Abs. 5 AlVG. Es handelte sich daher um keine maßgebende Tatsache, deren Verschweigen die Rückforderung des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rechtfertigen konnte.
Hinsichtlich des Widerrufs gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist allerdings noch zu prüfen, ob er im Ergebnis deswegen gerechtfertigt war, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 AlVG von Anfang an nicht vorgelegen waren. (Das AMS und das Bundesverwaltungsgericht hätten ausgehend von ihrer Rechtsauffassung im Übrigen richtigerweise eine Einstellung nach § 24 Abs. 1 AlVG und nicht einen Widerruf verfügen müssen, weil es sich um den nachträglichen Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen handelte; vgl. dazu etwa VwGH 31.05.2000, 96/08/0258; 06.07.2011, 2008/08/0093).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher noch nicht zu § 12 Abs. 5 AlVG in der seit dem 1. Mai 1996 geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, geäußert. Die Vorgängerregelung bestimmte, dass ‚Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung' nicht als ‚Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2' gelten. Zu dieser Rechtslage führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Ausbildung nicht zugleich ein ‚geregelter Lehrgang' im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und ein ‚einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung' (bzw. eine Nach- und Umschulung) im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG sein könne.
Maßgebend für die Unterscheidung sei, ob es sich bei einer Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation) dienenden ‚geregelten Lehrgang' handle, d.h. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. ‚geregelt'), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg. ‚Lehrgang' statt ‚einzelner Lehrkurse'). Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermöge die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert sei, und daher nicht als arbeitslos gelte (vgl. VwGH 08.06.1993, 92/08/0129; 25.01.1994, 93/08/0269).
Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Definition von Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auch nach der Änderung des § 12 Abs. 5 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 festgehalten (vgl. etwa VwGH 04.10.2001, 98/08/0065; 16.06.2004, 2001/08/0049). Die Aussage, dass eine Schulungsmaßnahme nicht zugleich dem § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und dem § 12 Abs. 5 leg. cit. zugeordnet werden kann, lässt sich zur geänderten Rechtslage hingegen nicht aufrechterhalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP 235 wurde zur Neufassung des § 12 Abs. 5 AlVG nur ausgeführt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung bzw. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden solle, wenn die Teilnahme im Auftrag des AMS erfolge. Schon aus dem Gesetzeswortlaut geht aber klar hervor, dass die Abgrenzung, ob eine dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegenstehende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 5 AlVG vorliegt, nunmehr nach dem neu hinzugekommenen Kriterium eines entsprechenden Auftrages des AMS zu erfolgen hat. Trägt das AMS der arbeitslosen Person eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung auf, dann soll Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) auch dann zustehen, wenn diese Maßnahme in der Absolvierung einer Ausbildung besteht, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erfolgt.
Andernfalls müssten derartige Aufträge als unzulässig angesehen werden, ist es doch einer arbeitslosen Person - unbeschadet allfälliger Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - nicht zumutbar, durch die Erfüllung des Auftrages den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu verwirken. Wenn aber eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Nach- oder Umschulung nur im Rahmen einer Schule oder eines geregelten Lehrgangs stattfinden kann, wäre es nicht im Sinne des Gesetzes, dass das AMS keine entsprechenden Aufträge erteilen könnte.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 AlVG somit erfüllt, weil die Ausbildung der Revisionswerberin in der Gesundheits- und Krankenpflegeschule im Auftrag des AMS erfolgte.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG als auch die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht dem Gesetz entsprochen haben."
In diesem Sinne wurde in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 28.11.2018, W238 2173664/15E der Beschwerde im Fall des Widerrufs und der Rückforderung des Arbeitslosengeldes stattgegeben.
Im verfahrensgegenständlichen und völlig gleichgelagerten Fall geht es nunmehr um die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.03.2017 und ist dies im Ergebnis gleichermaßen zu beurteilen.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, Ausbildung, Einstellung, Entgelt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W162.2191549.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020