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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §27 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0118Rechtssatz
Stattgebung - Staatsbürgerschaft - Mit den Bescheiden der Salzburger Landesregierung wurde gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 festgestellt, dass die Revisionswerber die durch Verleihung mit Wirkung jeweils vom 28. Dezember 1998 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft "aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG jedenfalls" am 1. November 2015 verloren haben. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit den angefochtenen Beschlüssen als verspätet zurück. Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden Revisionen jeweils verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung. Diese Anträge werden damit begründet, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft existenzbedrohende Konsequenzen und zwar ein unsicheres Aufenthaltsrecht in Österreich sowie die Staatenlosigkeit zur Folge habe. Die den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden sind insofern einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 erster Satz zugänglich, als sie jeweils bindend über die Frage des Verlustes und des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft absprechen und damit - sollte jeweils der Verlust im Jahr 1998 nicht eingetreten sein - für die Revisionswerber einen Rechtsverlust mit sich bringen, der mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 24.2.2011, AW 2010/01/0013, mwN).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010117.L01Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019